PCP
Pentachlorphenol (PCP) wurde bis in die 1980er Jahre wegen seiner bakterien- und pilzabtötenden Wirkung im Holz- und Bautenschutz und in der Leder- und Textilimprägnierung eingesetzt. Dadurch wurde es überall verbreitet. 1989 wurde Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von PCP in Deutschland verboten. Die Sanierung von Gebäuden mit PCP-haltigen Baumaterialien wurde auf Länderebene in den PCP-Richtlinien geregelt. Bei Überschreitung festgelegter PCP-Schwellenwerte in der Innenraumluft bzw. im Blut oder Urin der Raumnutzer müssen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.
Holzschutz mit Pentachlorphenol/Lindan auf Innenwandbekleidungen
Risiko: Abbruch ohne Schadstoffgutachten
Häufig lassen Bauherren oder deren Handlungsbevollmächtigte keine Schadstofferkundung durchführen und kein Schadstoffgutachten erstellen. Dies geschieht entweder aus Unwissenheit oder um Kosten zu sparen. Im Rahmen der Ausschreibung muss der Bauherr oder dessen Handlungsbevollmächtigter die ausführenden Tätigkeiten sowie die Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefährdungen beschreiben. Jener ist gemäß §7 der Gefahrstoffverordnung zur Gefahrstoffermittlung und Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Eine schriftliche Dokumentation darüber ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gemäß §19 auf Verlangen vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde gemäß §20 befugt, umgehend einen Baustillstand in den betroffenen Arbeitsbereichen anzuordnen.
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